Ansprüche aus der (privaten) Unfallversicherung

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Ansprüche aus der (privaten) Unfallversicherung

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Die Unfallversicherung dient dem Ausgleich finanzieller Ansprüche, welche durch einen Unfall entstehen können. Ein Unfall wird in den Musterbedingungen des Versicherungsverband Österreich derzeit wie folgt definiert:

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gelten auch plötzliche Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an den Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie plötzliche Meniskusverletzungen. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Eine Ausnahme besteht für Kinderlähmung, Wundstarrkrampf, Tollwut und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis […]. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet […]. Selbsttötung und Selbsttötungsversuch gelten nicht als Unfall.“

Welches Unfallereignis tatsächlich mitversichert ist, hängt von der Vereinbarung im konkreten Versicherungsvertrag ab. So auch, welche Ansprüche in welcher Höhe tatsächlich bestehen.

Zu den einzuhaltenden Fristen in der Unfallversicherung siehe ausführlich unseren Blogbeitrag „Die vom Versicherungsnehmer zu beachtenden Fristen in der Unfallversicherung“.

Grundsätzlich können folgende Ansprüche der versicherten Person aus der Unfallversicherung bestehen:

1. Leistungen aus dauernder Invalidät

Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person unfallkausale lebenslang bestehende Beeinträchtigungen in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erleidet.

Die Höhe einer derartigen Leistung wird als prozentueller Kapitalbetrag ausgehend von der vereinbarten Versicherungssumme unter Heranziehung des Grades der Invalidität berechnet. So wird in erster Linie der Invaliditätsgrad eines Körperteils bestimmt und sodann mit dem in der sogenannten Gliedertaxe angesetzten Prozentsatz berechnet.

In der vereinbarten Gliedertaxe finden sich die Prozentsätze für die einzelnen Körperteile und Sinnesorgane bei vollständigem Verlust bzw vollständiger Funktionseinschränkung. Bei teilweiser Beeinträchtigung wird der entsprechende Teil des jeweiligen vereinbarten Prozentsatzes berechnet. Sollten durch ein Unfallereignis mehrere Körperteile bzw Sinnesorgane beeinträchtigt werden, wird die Dauernde Invalidität zusammengerechnet. Mehr als 100 % Dauernde Invalidität kann jedoch nicht erreicht werden. Mit der Vereinbarung einer Progressionsstaffel ist es jedoch möglich, bei steigendem Grad der Dauernden Invalidität die auszuzahlende Versicherungssumme (auf über 100 % der Versicherungssumme) zu erhöhen.

Zum leichteren Verständnis darf folgendes Beispiel dargestellt werden: Die vereinbarte Gliedertaxe für den rechten Arm beträgt 70 %. Dies bedeutet, dass bei einem vollständigen Verlust des Armes bzw bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (100 % Beeinträchtigung des rechten Armes) gesamt gesehen eine Dauernde Invalidität von 70 % vorliegen würde, sodass in weiterer Folge ein Anspruch von 70 % der vereinbarten Versicherungssumme ausbezahlt wird. Liegt nunmehr eine Beeinträchtigung des rechten Armes in Höhe von 20 % vor, würde gesamt eine Dauernde Invalidität von 14 % vorliegen (20 % mal 0,7), sodass 14 % der Versicherungssumme auszuzahlen wären.

Der Anspruch aus Dauernder Invalidität ist eine Einmalzahlung.

2. Unfallrente

Die Unfallrente ist eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung an die versicherte Person, wobei die Anspruchsbegründung mit der Höhe des Invaliditätsgrades zusammenhängt. Diese wird üblicherweise monatlich ausbezahlt und endet mit dem Tod der versicherten Person.

Sollte der Tod der versicherten Person unfallkausal innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten, entsteht laut den meisten Unfallversicherungsbedingungen kein Anspruch auf Unfallrente.

3. Todesfall

Unter Unfallkosten verstehen sich grundsätzlich unfallkausale Heilkosten, Bergungskosten sowie Rückholkosten, wobei diese ebenso mit der hierfür vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für diesen Anspruch üblicherweise, dass diese Kosten nicht bereits vom Sozialversicherungsträger oder einem anderen Leistungsträger ersetzt worden sind.

4. Taggeld und Spitalgeld

Beim Anspruch auf Taggeld werden Leistungen für die Dauer der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit, dies zeitlich begrenzt, bezahlt. Spitalgeld steht gleichermaßen für jene Tage zu, an denen die versicherte Person sich unfallbedingt in stationärer Heilbehandlung befindet.

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