Betriebsunterbrechung und Versicherung in der Coronakrise

Rechtsanwälte Graz – Immobilienrecht, Baurecht & Arbeitsrecht

Betriebsunterbrechung und Versicherung in der Coronakrise

Mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung werden die Risiken einer Unterbrechung des Betriebes versichert. Jedoch knüpft die Leistungspflicht des Versicherers nicht nur daran an, dass ein Betrieb tatsächlich vorübergehend (teilweise) unterbrochen ist, sondern (zusätzlich) an den Grund.

Der Grund für die Unterbrechung muss mittels des Versicherungsvertrages (Polizze samt Bedingungen) gedeckt sein. Verschiedene versicherbare Ursachen sind beispielsweise: Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers, Schäden durch Feuer, Wasser oder Sturm.

Ob eine Leistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung zusteht, muss daher im Einzelfall anhand der konkret abgeschlossenen Versicherung beurteilt werden.

Unterbrechung aufgrund der Corona Pandemie

Es gilt, wie bereits oben dargelegt, zu unterscheiden, warum der Betrieb unterbrochen ist. Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie sollen vier mögliche Gründe analysiert werden:

  • Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers
  • Unterbrechung aufgrund des Verbotes des Betretens des Kundenbereiches von Betriebsstätten iZm „Covid-Verordnung 96/2020“[1]
  • Umsatzeinbruch oder vorübergehende freiwillige Schließung aufgrund des Verbotes des Betretens öffentlicher Orte iZm „Covid-Verordnung 98/2020“[2]
  • Behördliches Betretungsverbot des Betriebes

Diese Gründe stellen keine abschließende Auflistung dar, sondern sind jene, welche nach derzeitigem Stand der erlassenen Gesetze und Verordnungen nach Einschätzung des Autors besonders häufig eintreten.

Zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers

Der Grund der Unterbrechung liegt in der Erkrankung des Unternehmers aufgrund des Corona Virus. Hier stellen sich keine neuen Rechtsfragen. Zu prüfen ist, ob das gegenständliche Risiko „Krankheit/Arbeitsunfähigkeit“ versichert ist. Dies im Hinblick auf die konkret erkrankte Person (zumeist die für den Betrieb verantwortlich leitende Person).

Unterbrechung aufgrund des Verbotes des Betretens des Kundenbereiches

Derzeit verboten ist gem der „Covid-Verordnung 96/2020“ das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben. Hievon ausgenommen werden 21 aufgezählte Bereiche, so beispielsweise Lebensmittelhandel, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Kfz-Werkstätten. Die Unterbrechung aufgrund der „Covid-Verordnung 96/2020“ kann somit nur ein Unternehmen treffen, welches nicht von den Ausnahmen umfasst ist.

Die Unterbrechung alleine, aufgrund der gegenständlichen Verordnung, ist nicht ausreichend. Zu prüfen ist anhand des abgeschlossenen Versicherungsvertrages, ob das gegenständliche Risiko versichert ist.

In den unverbindlichen Musterbedingungen des VVO zur Betriebsunterbrechungsversicherung[3] findet sich folgende Bestimmung:

„3.2. Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne).“[4]

Dieser Unterbrechungsgrund stellt im Sinne der Bedingungen einen Personenschaden dar, deren Folgen einer Unterbrechung des Betriebs versichert sind. Somit ist zu prüfen, ob die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind.

  • Liegt eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder gleichgestellter Organe vor (?): Die Verordnung wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen, somit einer Behörde. Eine Verordnung ist nach Meinung des Autors als eine im Sinne der obigen Bestimmung bezeichnete Maßnahme oder Verfügung anzusehen. Eine individuelle Maßnahme wird nicht gefordert, sondern lediglich eine solche, die den Betrieb betrifft.
  • Anlässlich einer Seuche oder Epidemie: Dass der Corona Virus als Seuche bzw Epidemie gilt, ist derzeit einhellige Meinung. Der vollständigkeitshalber darf darauf hingewiesen werden, dass dem Autor eine am österreichischen Markt auftretende Versicherungsgesellschaft bekannt ist, welche zumindest derzeit die Argumentation vertritt, dass dies nicht der Fall sei. Es wird damit argumentiert, dass es sich um eine Pandemie handelt und daher die Bestimmung „Seuche oder Epidemie“ nicht erfüllt sei. Nach Ansicht des Autors erscheint diese Argumentation verfehlt. Die weltweite Verbreitung des Coronavirus (somit nicht nur das Auftreten auf eine Region bezogen), sollte nicht zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führen.
  • Die den Betrieb oder genannte Personen des Betriebes betreffen: Indirekte Auswirkungen können darunter wohl nicht verstanden werden (näheres siehe unten). Da die Covid-Verordnung 96/2020 jedoch den Betrieb ohnedies direkt betrifft, durch ein Betretungsverbot des Kundenbereiches, liegt eine direkt auf den Betrieb ausgerichtete Maßnahme vor.
  • Der Begriff Quarantäne: Unter Quarantäne ist gemäß Duden die vorübergehende Isolierung von Personen, Tieren, die von einer ansteckenden Krankheit befallen sind oder bei denen Verdacht darauf besteht, zu verstehen. Nach Meinung des Autors, ändert dies nichts an der oben vertretenen Meinung. Letztlich steht im Mittepunkt der Verordnung, die Abgrenzung von Personen untereinander zur Vermeidung von Ansteckungen. Zudem wäre bei Unklarheit der Bestimmung gem § 915 ABGB diese zu Lasten des Versicherers auszulegen.

Nach Meinung des Autors wäre bei der derzeitigen Rechtslage auf Basis der oben dagelegen Bestimmung eine Leistungspflicht des Versicherers zu bejahen.

Zum Umfang der Unterbrechung ist zu beachten, dass „nur“ das Betreten des Kundenbereiches verboten ist. Ob daher eine gänzliche Unterbrechung vorliegt oder nur eine teilweise (sowie in welchem Umfang) muss im Einzelfall geprüft werden.

Umsatzeinbruch oder vorübergehende freiwillige Schließung aufgrund des Verbotes des Betretens öffentlicher Orte

Der reine Umsatzeinbruch, welcher im Zusammenhang mit der Einschränkung des öffentlichen Lebens steht, dürfte nach Meinung des Autors generell nicht versichert sein. Dies, weil keine Maßnahme ergangen ist, welche den Betrieb direkt betrifft; die indirekte Auswirkung dürfte nicht ausreichend sein. Da es jedoch noch keine Rechtsprechung zu einer vergleichbaren Maßnahme gibt, ist auch eine gegenteilige Argumentation nicht gänzlich auszuschließen. Auch wird es auf die konkrete Formulierung in den jeweiligen Versicherungsbedingungen ankommen.

Behördliches Betretungsverbot

Sofern ein solches von einer Gesundheitsbehörde oder gleichgestellter Orange ausgesprochen wird, kann der Anwendungsbereich der oben zitierten Bestimmung gegeben sein. Die Ausführungen zur Unterbrechung aufgrund des Verbotes des Betretens des Kundenbereiches sind sinngemäß zu beachten.

Resümee

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Betriebsunterbrechung (außer bei Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers selbst) aufgrund einer Maßnahme einer (Gesundheits-)Behörde erfolgen muss, damit eine Leistungspflicht aus der Betriebsunterbrechungsversicherung bestehen kann. Dies in der Form, dass ein Unternehmen direkt betroffen ist und natürlich auch unter der Voraussetzung, dass dieser Unterbrechungsgrund gedeckt ist.

Nach Meinung des Autors ist die Verordnung bezüglich des Betretungsverbotes des Kundenbereiches von Betriebsstätten gemäß der „Covid-Verordnung 96/2020“ als eine Maßnahme im Sinne der oben zitierten „Musterbedingung“ anzusehen. Hingegen sollte die Beeinträchtigung aufgrund des Verbotes des Betretens öffentlicher Orte gemäß der „Covid-Verordnung 98/2020“ keine Leistungspflicht des Versicherers auslösen.

Wie immer muss selbstverständlich anhand der vereinbarten Bedingungen eine Prüfung im Einzelfall erfolgen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob eine Leistungspflicht des Versicherers besteht, sowie bei der konkreten Rechtsdurchsetzung. Zu diesem Zwecke übermitteln Sie uns bitte den Versicherungsvertrag (Polizze samt Bedingungen) oder Ihre Polizzennummer samt Namen und Anschrift sowie Ihre Telefonnummer. Sodann werden wir vorab mit Ihnen besprechen, welche Kosten mit einer konkreten Prüfung verbunden wären und ob eine kurze Rechtsberatung über Ihren Rechtsschutzversicherer gedeckt ist.

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