Coronavirus Krisengesetze

Rechtsanwälte Graz – Immobilienrecht, Baurecht & Arbeitsrecht

Die Regierung hat am 14.03.2020 bereits Maßnahmen für die Bewältigung der Corona-Krise angekündigt. Am Sonntag (übrigens das erste Mal in seiner Geschichte) trat der Nationalrat zusammen und es wurde das folgende Maßnahmenpaket beschlossen:

1. Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Mit dem COVID-19-FondsG wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds errichtet. Der Fonds verfolgt dabei das Ziel, den Bundesministerien die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können. Wie bereits am 14.03.2020 angekündigt erhält der Fonds eine Dotierung im Umfang von bis zu vier Milliarden Euro.

Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

(i) Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
(ii) Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
(iii) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
(iv) Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
(v) Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
(vi) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950; sowie
(vii) Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.

2. Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

Um Unternehmen vor Zahlungsschwierigkeiten zu bewahren, soll es Liquiditätshilfen geben. Abgewickelt werden sollen diese über die Abbaumanagement-Gesellschaft des Bundes (ABBAG). Das ABBAG-Gesetz wurde nunmehr entsprechend geändert. Der ABBAG obliegt gemäß dem neu eingeführten § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz insbesondere

– „die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“

Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die

(i) ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben; und
(ii) ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht übrigens nicht (§ 3b Abs 2 ABBAG).

3. Änderungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Es wurden zudem Änderungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit beschlossen. Um möglichst viele Menschen in Beschäftigung zu halten, sollen Unternehmen schon ab Montag, den 16.03.2020, ihre Mitarbeiter für ein neues Kurzarbeitsmodell anmelden können. Dieses sieht eine deutlich stärkere Arbeitszeitreduktion als bisher vor, inklusive der Möglichkeit, vorübergehend gar nicht zu arbeiten. Auch der Kostenersatz für die Unternehmer wird angehoben bzw sieht das Gesetz ausdrücklich nun vor, dass höhere Pauschalsätze vorgesehen werden können, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) bestehen.

Vorgehensweise vor Antragstellung:

(i) Kontaktaufnahme mit örtlich zuständiger Landesstelle des AMS. Von der Frist, dass grundsätzlich erst sechs Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird grundsätzlich abgesehen;
(ii) Gespräche mit dem Betriebsrat, sofern einer besteht;
(iii) Sozialpartnervereinbarung;
(iv) Antrag beim AMS.

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe

(i) Der Arbeitgeber muss neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergüten (= Kurzarbeitsunterstützung);
(ii) Sozialpartnervereinbarung
(iii) Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen; sowie
(iv) die Zustimmung des AMS.

Hinsichtlich weiterer Details zur Antragstellung bei Kurzarbeit informieren wir Sie gerne.

4. Änderungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Es wurde nunmehr ein neuer § 18b AVRAG unter dem Titel „Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ geschaffen, der bis 31.05.2020 gelten soll.

18b AVRAG sieht eine sogenannte Sonderbetreuungszeit vor. Werden nämlich Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren.

Sofern Arbeitgeber eine derartige Sonderbetreuungszeit gewähren, haben die Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist allerdings mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt (derzeit EUR 5.370,–)

ACHTUNG: Der Anspruch des Arbeitgebers ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

5. COVID-19-Maßnahmengesetz

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden zu weitreichenden Maßnahmen:

5.1. Betretungsverbot von Betriebsstätten

Der Bundesminister kann bei Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,– bestraft werden.

Wer als Inhaber einer Betriebsstätte zudem nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann sogar mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 30.000,– belangt werden. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte auch nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht ebenfalls eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,– bestraft werden.

5.2. Betretungsverbot von bestimmten Orten

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Je nachdem in welchen Kompetenzbereich die Erlassung der Verordnung erstreckt, sind der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Landeshauptmänner oder die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

5.3. Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetz bis einschließlich 31.12.2020

Das Covid-19-Maßnahmengesetz soll mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft treten.

ACHTUNG: Bei Betretungsverboten auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetz ist keine Vergütung für einen Verdienstentgang eines Inhabers einer Betriebsstätte vorgesehen. Nur bei Betriebsschließungen auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 steht allenfalls eine Vergütung des entgangenen Gewinnes zu. Dies bedeutet, dass es sich um eine behördliche Schließung handeln muss, die aufgrund eines Corona-Falls oder eines Verdachtsfalls ausgesprochen wird.

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