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Ablaufhemmung
Die Verjährungsfrist muss nicht zwingend nach der im Vorhinein bestimmten Zeit auslaufen, vielmehr gibt es Hemmungs- und Unterbrechungsgründe, unter anderem die Ablaufhemmung. Durch diese endet die Verjährungsfrist nicht. Es wird also nicht der Beginn der Verjährungsfrist verändert, sondern bloß verhindert, dass diese bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes abläuft.
