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Abtretungsverbot / Zessionsverbot

Gläubiger und Schuldner vereinbaren hierbei den Ausschluss der Abtretung / Zession einer Forderung. Damit ein sogenanntes Verbot Verbindlichkeit erlangt, muss es gem. § 1396a ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden und darf nicht gröblich benachteiligend sein. Handelt es sich bei diesem Rechtsgeschäft um die Abtretung einer Geldforderung zwischen zwei Unternehmern, so ist dieses zwar nicht unwirksam, es entfaltet jedoch keine dingliche Wirkung. Die vereinbarungswidrige Abtretung / Zession an einen Dritten kommt demnach gültig zustande. Der Dritte wird Neugläubiger und kann diesem das Abtretungsverbot nicht entgegengehalten werden. Dem Schuldner stehen in diesem Fall lediglich Schadenersatzansprüche gegen den Zedenten (Abtretenden) zu.

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