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Actio publiciana

Um die Herausgabe einer körperlichen Sache oder Abwehr von Störungen zu erreichen, wird die actio publiciana (§ 372 ABGB) eingebracht; darunter versteht man die „Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“. Im Rahmen dieser Klage bleibt dem Kläger, der oftmals in der Praxis schwierig zu erbringende Eigentumsbeweis erspart, vielmehr genügt der Nachweis des qualifizierten (rechtmäßigen, redlichen und echten) Besitzes durch den Kläger. Hat der Beklagte entweder keinen oder nur einen schwächeren Titel ist die actio publiciana erfolgreich. Zu unterscheiden von der actio publiciana ist die rei vindicatio.

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