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Adäquanz

Nach dem Schadenersatzrecht soll ein Schädiger nicht für alle Schäden haften, für die sein Verhalten kausal war, sondern vielmehr nur für adäquate Nachteile. Die Adäquanz soll damit die Zurechnung von Nachteilen an den Schädiger begrenzen. Die meint nur jene Folgen, deren Eintritt allgemein und gewöhnlich erwartet werden konnte und schließt damit völlig untypische und unvorhersehbare Nachteile aus.

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