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Amtshaftung

Als Amtshaftung wird jene Ersatzpflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts (ua Bund, Länder, Gemeinden) bezeichnet, die aus einer Schadenszufügung durch hoheitlich tätige Organe begründet ist. Voraussetzung für den Eintritt der Amtshaftung ist der Schaden an einer Person oder am Vermögen herbeigeführt durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der handelnden Person. Bei der Geltendmachung werden die Ansprüche stets gegen den Rechtsträger gerichtet und niemals gegen das handelnde Organ. Ein interner Regress kann lediglich bei grobem Verschulden des hoheitlich handelnden Organs geführt werden.

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