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Angemessener Unterhalt
Gemäß § 66 EheG ist der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen nach Verschuldensscheidung schuldig, angemessenen Unterhalt zu leisten. Diese Pflicht wird allerdings eingeschränkt, wenn der Ehegatte sich aus seinen eigenen (zumindest zu erwartenden zumutbaren) Einkünften selbst versorgen kann/könnte.
Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich nach in der Praxis herausgebildeten Sätzen und entspricht jenen, die während aufrechter Ehe herangezogen werden (ehelicher Unterhalt). Hierbei kommt das Anspannungsprinzip zur Anwendung.
