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Anscheinsvollmacht

Von einer Anscheinsvollmacht wird gesprochen, wenn trotz mangelnder Vollmachtserteilung (Willenserklärung) ein Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und einem Dritten gerade deshalb zustande kommt, weil aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss gezogen werden kann, dass er eine Vollmacht erteilt hat (Wissenserklärung). Der Dritte kann sich auf den Vertrauensschutz stützen, wenn durch gewisse Umstände annehmen konnte, dass der Vertretene zum Abschluss des Geschäftes befugt war. Hat der Dritte das Fehlen einer Bevollmächtigung erkannt, bzw. hätte er es erkennen müssen, so kommt es zu keiner Stellvertretung.

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