Startseite » Aufrechnung

Aufrechnung

Bei der Aufrechnung nach § 1438 ff ABGB wird eine Verbindlichkeit durch eine Gegenforderung getilgt. Wesentliches Element der Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit gem § 1441 ABGB wonach Forderungen von Dritten oder gegen Dritte nicht aufgerechnet werden können. Sofern nur eine der Parteien aufrechnen möchte, liegt eine einseitige Aufrechnung vor und muss neben der Gegenseitigkeit weiters die Fälligkeit sowie die Gleichartigkeit der Forderung gegeben sein. Für den Fall, dass beide Parteien mit der Aufrechnung einverstanden sind, können im Rahmen der Vertragsfreiheit beliebige Forderungen aufgerechnet werden.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner