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Auftrag

Unter einem Auftrag gem. § 1002 ff ABGB wird die Beauftragung eines Dritten zur Vornahme von Rechtshandlungen oder zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes auf Rechnung des Auftraggebers verstanden. Wird hingegen eine faktische Tätigkeit geschuldet, so wird von einem Werkvertrag gesprochen. Der Dritte hat die Weisungen des Auftraggebers zu beachten, weiters den Auftrag sorgfältig auszuführen und muss er jederzeit über den Stand der Ausführungen Auskunft geben bzw. nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft ablegen. Der Auftraggeber wiederum ist verpflichtet jegliche Aufwendungen, die erforderlich waren, zu ersetzen, um den Auftrag gehörig auszuführen.

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