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Ausfallsbürge

Die Ausfallsbürgschaft gem § 1356 ABGB ist im Gegensatz zur Bürgschaft eine eingeschränkte Form der Sicherstellung einer Schuld. Der Ausfallsbürge hat demnach nur dann für die Schuld des Hauptbürgen einzustehen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner scheitert.

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