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Auswahlverschulden (culpa in eligendo)

Derjenige, der – wenn auch nur fahrlässig – eine untaugliche Person auswählt, um an dessen Stelle Pflichten zu erledigen, haftet zwar nicht für den aus einem fehlerhaften Verhalten entstandenen Schaden, jedoch für Auswahlverschulden. Den Auswählenden trifft die Pflicht bei der Wahl des Dritten sorgfältig zu sein.

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