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Bauhandwerkersicherung

Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft hat der Unternehmer eines Bauwerkes, folglich der, der das Bauwerk errichtet, das unabdingbare Recht vom Besteller eine Sicherstellung in der Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts ab Vertragsabschluss zu verlangen (§ 1170b ABGB) – eine sogenannte Bauhandwerkersicherung. Ist der Vertrag binnen 3 Monaten zu erfüllen, so können sogar bis zu zwei Fünftel des Entgelts gefordert werden. Dies gilt nicht, sofern der Werkbesteller eine juristische Person öffentlichen Rechts ist.

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