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Besitz – Definition

Unter Besitz gem. § 309 ABGB wird die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache verstanden. Der Besitzer einer Sache muss diese zum einen in seinem Gewahrsam haben und zum anderen den Willen haben, die Sache als die seinige zu behalten. Der Besitz ist dringend vom Eigentum zu unterscheiden. Wird der Besitz von einem Dritten gestört, kann ein Besitzstörungsverfahren eingeleitet werden.

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