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Bringschuld

Eine Bringschuld liegt immer dann vor, wenn die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen ist. Dies kann entweder direkt vereinbart werden, oder ergibt es sich aus dem Zweck der Leistung. Der Schuldner trägt so lange das Risiko (Transportrisiko), bis die Sache dem Gläubiger am vereinbarten Ort übergeben wurde. Im Zweifelsfall bzw. sofern nichts Konkretes vereinbart wurde, geht das Gesetz gem. § 905 ABGB von einer Holschuld aus.

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