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Bürge und Zahler

Haftet der Bürge als „Bürge und Zahler“ (§ 1357 ABGB), so hat er für die gesamte Schuld solidarisch – und nicht wie sonst üblich subsidiär – einzustehen und kann daher, auch ohne vorherige Mahnung des Schuldners, vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Häufig wird diese Form der Bürgschaft zur Besicherung von Bankkrediten herangezogen.

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