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Ehescheidung

Die Ehescheidung ist neben der Aufhebung und der Nichtigerklärung die dritte Möglichkeit zur Auflösung der Ehe. Zu unterscheiden ist zwischen der streitigen Scheidung, die mit Klage durchgesetzt wird, und der einvernehmlichen Scheidung, die durch einen gemeinsamen Antrag bei Gericht eingeleitet wird. Bei den streitigen Ehescheidungen ist abermals zwischen Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) und Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50 ff EheG) zu differenzieren. Als Grundvoraussetzung für jede Art der Scheidung ist die Zerrüttung der Ehe. Darunter wird die Aufhebung der körperlichen, geistigen und seelischen Gemeinschaft der Ehegatten verstanden derart, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

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