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Eigentum – Definition
Das Eigentum an einer Sache hat, wer das Herrschaftsrecht innehat. Dies bedeutet, dass über die Sache nach eigenem Willen verfahren werden kann sowie jeder Dritte ausgeschlossen werden kann. Das Eigentumsrecht entfaltet dingliche Wirkung und kann daher gegenüber jedermann durchgesetzt werden. Die Rechtsnormen zum Eigentum finden sich in den §§ 353 ff ABGB.