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EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG

Bei der einvernehmlichen Scheidung einigen sich die beiden Ehegatten über die Auflösung der Ehe. Voraussetzung dafür, dass die Ehepartner die Ehescheidung gemeinsam begehren können, ist gem. §55aEheG, dass ein gemeinsamer Scheidungsantrag vorliegt, die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, sich die beiden Parteien eine unheilbare Zerrüttung ihres Eheverhältnisses zugestehen und eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen getroffen wurden.

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