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Entgangener Gewinn

Unter einem entgangenen Gewinn wird der Verlust von Gewinnaussichten, also die Verhinderung der Vermögensvermehrung verstanden. Ein Ersatz des entgangenen Gewinn hängt vom Verschuldensgrad ab. Dieser ist nämlich nur bei grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) ersatzfähig. Zum Verlust rechtlich gesicherter Erwerbschancen (siehe positiver Schaden).

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