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ENTGELTLICHKEIT – DEFINITION
Bei entgeltlichen Verträgen wird eine Leistung erbracht, um eine Gegenleistung zu erhalten (§ 917ABGB). Beispiele für entgeltliche Verträge sind der Kauf, der Tausch oder der Bestandvertrag. Ein unentgeltlicher Vertrag liegt hingegen vor, wenn eine Leistung erbracht wird, ohne eine Vergütung oder Gegenleistung zu erwarten(z.B. Schenkung und Leihe).