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ERFÜLLUNGSGEHILFE

Bei einem Erfüllungsgehilfen handelt es sich um eine Person, deren sich der Geschäftsherr bedient, um eine aus einer Sonderrechtsbeziehung resultierende Verpflichtung zu erfüllen. Als Gehilfe iSd §1313a ABGB, kommen sowohl Angestellte des Geschäftsherrn als auch selbstständige Unternehmer in Betracht. Der Geschäftsherr haftet seinem Vertragspartner gegenüber, für das Verhalten der Personen, denen er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Die Erfüllungsgehilfenhaftung gem. §1313aABGBliegt vor, wenn der Gehilfe den Schaden durch die Erfüllung der ihm übertragenen Leistung zufügt. Eine etwaige Deliktshaftung des Gehilfen an sich, wird durch die Haftung des Geschäftsherrn für die Handlungen der Erfüllungsgehilfen, nicht berührt. In einem solchen Fall kommt es zur solidarischen Haftung der beiden. Intern kann es zu einer Regresshaftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Geschäftsherrn kommen, wobei bei Regressen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) zur berücksichtigen ist.

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