Startseite » Erhaltungspflicht

ERHALTUNGSPFLICHT (§1096 ABGB)

Es ist zu unterscheiden, ob nur die Erhaltungspflicht nach §1096 ABGB zur Anwendung gelangt oder auch noch die Erhaltungspflicht nachdem MRG (Mietrechtsgesetz) zu beachten ist. Der §1096 ABGB normiert wechselseitige Rechte zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber hinsichtlich der Überlassung, Erhaltung und Benützung einer Sache. Gem § 3MRG werden konkret Erhaltungspflichten des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG aufgezählt, wobei der §1096ABGB zusätzlich zur Anwendung gelangt. Laut der Bestimmung des §1096ABGB hat der Bestandgeber die Sache (z.B. einen Mietgegenstand) dem Bestandnehmer, auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und auch für deren Erhaltung zu sorgen. Der Bestandnehmer darf zudem in der Ausübung seiner Rechte weder vom Bestandgeber noch durch Dritten gestört werden. Liegt hingegen eine Beeinträchtigung durch eine dritte Person vor, hat der Bestandgeber dafür Sorge zutragen, dass eine solche unterbunden wird. Bei Verstoß gegen die Pflichten des Bestandgebers, wird der Bestandnehmer ex lege von der Zinszahlung befreit. Gem §1096 Abs1 Satz 3ABGB kann beider Miete von unbeweglichen Sachendarauf im Vorhinein nicht verzichtet werden.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner