Fälligkeit
Unter dem Rechtsbegriff Fälligkeit wird jener Zeitpunkt verstanden, ab dem Verbindlichkeiten geltend gemacht werden können. Bei einem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien in der Regel die Fälligkeit untereinander. Liegt eine solche Parteienvereinbarung nicht vor, kann sich der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht werden soll, auch aus dem Leistungszweck ergeben. Wurde kein Fälligkeitstermin festgelegt, können ausstehende Forderungen immerhin jederzeit ohne unnötigen Aufschub Mahnung eingefordert werden (§ 904 ABGB). Bei Schadenersatzforderungen tritt der Fälligkeitszeitpunkt gegenüber der Gegenseite z.B. erst ein, wenn der Schaden festgestellt werden kann und beziffert wurde. Es kommt zum Schuldnerverzug, wenn der Schuldner nicht bei Fälligkeit leistet. Gläubigerverzug liegt hingegen vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.
