Falsus procurator (Scheinvertreter)
Der Scheinvertreter handelt als eine Person im fremden Namen, ohne vom Vertretenen bevollmächtig worden zu sein. Falsa procurator sind einerseits Personen, die überhaupt nicht zur Vertretung befugt sind und andererseits auch diejenigen, welche die Grenzen ihrer Vertretungsmacht überschreiten. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft ist bis zu einer möglichen nachträglichen Genehmigung des Vertretenen „schwebend unwirksam“. Kommt es zu einer nachträglichen Zustimmung, wird das Geschäft endgültig wirksam, als wäre eine ausreichende Vollmacht von Anfang an vorhanden gewesen. Hat der falsa procurator seinen Geschäftspartner vorsätzlich oder fahrlässig nicht über dessen fehlende Bevollmächtigung aufgeklärt, wird er diesem gegenüber für den Vertrauensschaden ersatzpflichtig (§ 1019 ABGB).
