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Faustpfandprinzip
Wie für jedes dingliche Recht, ist für den Erwerb eines Pfandrechts sowohl ein Titel als auch ein Modus erforderlich. Der Modus für einen rechtswirksamen Pfandrechtserwerb wird in den §§ 451 f ABGB geregelt. Um ein Pfandrecht an beweglichen Sachen begründen zu können, bedarf es der körperlichen Übergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger, wodurch das sogenannte Faustpfandprinzip verwirklicht wird.
