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Fixgeschäft

Der Zeitpunkt der Erfüllung ist bei einem Fixgeschäft eine wesentliche Komponente. Eine verspätete Erbringung der Leistung durch den Schuldner ist ausgeschlossen. Im Falle des Schuldnerverzugs muss der Gläubiger die Leistung demnach auch nicht mehr annehmen. Wird die Schuld nicht rechtzeitig erfüllt, erlischt der Vertrag ohne, dass eine Nachfrist gesetzt werden muss oder der Rücktritt erklärt werden muss. Ist eine Leistungserbringung durch den Schuldner aber noch möglich und möchte der Gläubiger diese auch noch annehmen, dann kann der Vertag aufrechterhalten werden.

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