Formvorschriften
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Das bedeutet, dass Geschäfte schriftlich, mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden können. In gewissen Ausnahmefällen schreibt das Gesetz eine bestimmte Form für Rechtsgeschäfte vor. Wird diese nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft ungültig. In Fällen, wo die Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, ist eine Unterschrift des Erklärenden Voraussetzung (§ 886 ABGB) für die Gültigkeit. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn eine unterschriebene Erklärung mittels Fax oder Scan übermittelt wird. Strenge Formvorschriften sieht das Gesetz für letztwillige Verfügungen (Testamentsform) vor. Ein Notariatsakt ist z.B. für Ehepakte, Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten etc. notwendig.
