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Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung sieht eine Haftung für den erlaubten Betrieb gefährlicher Sachen vor. Bei der Gefährdungshaftung kommt es im Gegensatz zur Verschuldenshaftung, nicht auf das Verschulden an. Vielmehr stellt die objektive Gefährlichkeit eines Verhaltens, ein Zurechnungserfordernis dar. Diese Haftungsart findet sich in etwaigen Sondergesetzen wie z.B. dem Eisenbahn- Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), dem Produkthaftungsgesetz (PHG), dem Atomhaftungsgesetz (AtomHG) etc. Es kann zu einem Haftungsausschluss kommen, wenn der Schadenseintritt durch ein unabwendbares Ereignis verwirklicht wurde.

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