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Geltungskontrolle
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer besonderen Geltungs- und Inhaltskontrolle, nachdem ihre Geltung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden ist (Einbeziehungskontrolle). Die Geltungskontrolle ist in § 864a ABGB geregelt. Laut dieser Norm können Bestimmungen ungewöhnlichen und überraschenden Inhaltes in AGB oder Vertragsformblättern nicht Vertragsbestandteil werden, außer der eine Vertragsteil hat den anderen explizit darauf hingewiesen.
