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Generalunternehmer
Unter einem Generalunternehmer wird ein Geschäftsherr verstanden, der sich einem Subunternehmer bedient, um seine vertraglichen Pflichten (z.B. aus einem Werkvertrag) zu erfüllen. Gegenüber seinem Vertragspartner (Werkbesteller) muss der Generalunternehmer für das Verschulden des Subunternehmers, welcher als Erfüllungsgehilfe gilt, einstehen. Die ex delicto Haftung des Subunternehmers an sich bleibt davon unberührt, weshalb es zu einer solidarischen Haftung der Beiden gegenüber dem Werkbesteller kommt. Der Generalunternehmer kann im Innenverhältnis gegenüber dem Subunternehmer einen Regressanspruch geltend machen. Vom Generalunternehmer ist der Totalunternehmer zu unterscheiden.
