Geschäftsfähigkeit – Definition
Unter der Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, sich durch eigenes Verhalten zu berechtigen oder zu verpflichten (§ 865 Abs 1 ABGB). Ob eine Person geschäftsfähig ist, hängt allgemein von Alter und Geisteszustand ab. Bei Volljährigen ist die Entscheidungsfähigkeit ebenfalls eine Voraussetzung. Gem § 24 Abs 2 ABGB ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Sie wird bei Volljährigen vermutet. Es gibt verschiedene Fälle der Geschäftsfähigkeit: die volle Geschäftsfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die Geschäftsunfähigkeit. Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig. Vor Erreichung der Volljährigkeit unterscheidet das Gesetz wiederum 3 Altersstufen (§§ 170 ff, 865 ABGB): Kinder von 0 bis 6 Jahren, unmündige Minderjährige von 7 bis 13 Jahren und mündige Minderjährige von 14 bis 17 Jahren. Kinder von 0-6 Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig. Personen von 7-13 Jahren und von 14-17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte, welche nicht von deren Geschäftsfähigkeit umfasst sind oder ohne Zustimmung der Eltern getätigt wurde, sind schwebend unwirksam.
Bei der Geschäftsunfähigkeit hingegen wird etwas absolut nichtig geschrieben. Rechtsgeschäfte, die z.B. von einer geschäftsunfähigen Person (z.B. entscheidungsunfähige Volljährige, die unter einer Geisteskrankheit leiden) abgegeben werden, sind demnach absolut nichtig und nicht heilbar. Diese Personen können aber mithilfe eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters rechtswirksame Geschäfte abschließen und wirksame Willenserklärungen abgeben.