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Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist in den §§ 1035 ff ABGB normiert und bedeutet, dass jemand eigenmächtig die Angelegenheiten einer fremden Person in der Absicht besorgt, deren Interessen zu wahren.  Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 1035 ff ABGB ist demnach neben der eigenmächtigen Besorgung eines fremden Geschäfts, der Fremdgeschäftsführungswille (animus rem alteri gerendi). Eigenmächtiges Handeln liegt dann vor, wenn weder vom Geschäftsherrn noch aufgrund des Gesetzes eine Befugnis erteilt wurde. Durch die GoA kommt es zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn, weshalb auch die Frage eines Ersatzes für den Aufwand des Geschäftsführers oder einer etwaigen Entlohnung auftritt. Je nach Art der Geschäftsführung (im Notfall; nützliche Geschäftsführung, unerlaubte Geschäftsführung) entstehen unterschiedliche Rechtsfolgen.

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