Gewährleistung – einfach erklärt
Eine Person, die jemand anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie in einem dem Vertrag entsprechenden Zustand ist (§ 922 Abs 1 ABGB). Eine Anwendung der Gewährleistungsregeln setzt einen gültigen und entgeltlichen Vertrag, die vorbehaltslose Annahme der Leistung, sowie das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, voraus. Grundsätzlich ist das Gewährleistungsrecht des ABGB (§§ 922 ff ABGB) dispositiv, die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern kann jedoch von Unternehmern nicht eingeschränkt werden (vgl. § 9 KschG).
Mit 1.1.2022 ist das neue Gewährleistungsrichtliniengesetz (GRUG) in Kraft getreten, durch welches unionsrechtliche Vorgaben in das nationale Recht eingegossen wurden. Im Rahmen dieser Reform wurde das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) geschaffen, welches für zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträgen gilt (vgl. § 1 KSchG). Durch das GRUG kommt es auch zu einer Neufassung wichtiger Gewährleistungsbestimmungen im ABGB.
Das Rechtsinstitut der Gewährleistung ist Teil des Leistungsstörungsrecht und differenziert zwischen den primären und sekundären Gewährleistungsbehelfen. Gem § 932 Abs 2 ABGB kann der Käufer vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen, es sei denn, dass beide Behelfe unmöglich sind oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären (primäre Gewährleistungsbehelfe). Der Übergeber soll durch den Vorrang der primären Gewährleistungsbehelfe noch eine „zweite Chance“ erhalten, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Ist eine Anwendung der primären Gewährleistungsbehelfe nicht möglich, kommen die sekundären Gewährleistungsbehelfe zum Tragen. Letztendlich hat der Käufer dann ein Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt, ein Recht auf Auflösung des Vertrages (§ 932 Abs 4 ABGB).