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Gläubigerverzug

Es wird von einem Gläubigerverzug (Annahmeverzug) gem. § 1419 ABGB gesprochen, wenn ein Gläubiger die vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Aus dieser Definition ergibt sich demnach, dass ein Gläubigerverzug ausgeschlossen ist, wenn ein Schuldnerverzug vorliegt. Es handelt sich beim Annahmeverzug um eine Obliegenheitsverletzung, da der Gläubiger nicht zur Abnahme der Leistung gezwungen werden kann. Daraus ergibt sich demgegenüber, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Annahme hat. Gem. § 1419 ABGB trägt der Gläubiger die Nachteile. Dies bedeutet, dass nach hA der Gläubiger die Preisgefahr trägt, der Schuldner wiederum nur mehr für grobes Verschulden haftet und die Sache bei Gericht hinterlegen kann (§ 1425 ABGB). Dem Schuldner steht weiters ein Ersatzanspruch für seine Aufwendungen zu.

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