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Holschuld
Bei der Holschuld ist der jeweilige Erfüllungsort, der Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Schuldners. Der Schuldner muss die geschuldete Leistung bei Fälligkeit abholbereit halten. Im Zweifelsfall, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde und der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts bestimmt werden kann, ist Holschuld anzunehmen (gem. § 905 Abs 1 ABGB). Neben dieser Art der Schuld existieren noch die Bringschuld und die Schickschuld.
