Informationspflichten
Grundsätzlich trägt jede Person selbst die Verantwortung dafür, sich die nötigen Informationen zu beschaffen, die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft relevant sind. Aus dem Prinzip der Privatautonomie ergibt sich, dass keine allgemeine Informationspflicht zwischen Vertragspartner existiert. Hat eine Partei hingegen keinen Zugang zu etwaigen wirtschaftlich sinnvollen Informationen, kann die Rechtsordnung Informationspflichten vorsehen. Informationspflichten (wie z.B. Aufklärungs-, Warn-, Hinweispflichten) entstehen meistens bereits im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo).
Im Verbraucherrecht können Informationspflichten explizit angeordnet werden. Gem. § 5a Abs 1 Z 1-8 KSchG gilt daher allgemein, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Ware oder Dienstleistung, den Namen oder die Firma, den Gesamtpreis, gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, die Laufzeit des Vertrages etc. aufklären muss. Die Verletzung von Informationspflichten kann zivilrechtlich (z.B. beim Irrtum gem § 871 Abs 2 ABGB) relevant sein.
