Startseite » Inverkehrbringen

Inverkehrbringen

Nach manchen Sondergesetzen wie z.B. dem Produkthaftungsgesetz (PHG) wird nur für Produkte gehaftet, die schon in Verkehr gebracht wurden (§§ 6, 7 Abs 1 PHG). Laut § 6 PHG wurde ein Produkt in Verkehr gebracht, sobald es, gleichgültig aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben wurde. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Produkt öffentlich zugänglich ist und den innerbetrieblichen Herstellungsprozess, sowie das Lager verlassen hat. Die Versendung an den Abnehmer ist ausreichend. Für das Inverkehrbringen ist jener Zeitpunkt von Bedeutung, in dem das Produkt aus der Sphäre des jeweiligen Haftpflichtigen (z.B. Hersteller, Händler, Importeur) verschwindet. Die Haftung muss für jeden potenziell Haftpflichtigen separat geprüft werden.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner