Juristische Person – einfach erklärt
Juristische Personen sind vom Menschen verschiedene Gebilde. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein (Rechtsfähigkeit).
Zu unterscheiden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaft, Sozialversicherungsträger, gesetzliche Interessensvertretung) und juristische Personen des Privatrechts. Auch eine Kapitalgesellschaft stellt eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit dar. Strittig ist hingegen, ob die rechtsfähigen eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG, KG, EWIV) zu den juristischen Personen zählen. Dagegen spricht die Tatsache, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt und persönlich mit ihrem eigenen Vermögen haften.
Juristischen Personen kommen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürlichen Personen zu. Davon sind Rechte ausgenommen, die notwendig einen Menschen als Rechtsträger voraussetzen (z.B. Familienrechte und gewisse Persönlichkeitsrechte). Es herrscht ein Trennungsprinzip, d.h., dass das Vermögen der juristischen Person von dem ihrer Mitglieder zu trennen ist. Dementsprechend haften in der Regel nicht die Mitglieder für Verbindlichkeiten der juristischen Person. Juristische Personen sind zwar rechtsfähig aber verfügen über keine eigene Handlungsfähigkeit, weshalb sie, um rechtsgeschäftlich tätig werden zu können, von einer natürlichen Person vertreten werden muss.
Für die Entstehung einer juristischen Person sind inhaltliche Grenzen und formelle Voraussetzungen zu beachten. Weiters ist bei juristischen Personen des Privatrechts der Wille der Gründer zu beachten. Beim Normativsystem (z.B. AG, GmbH) werden gesetzlich Entstehungsvoraussetzungen festgelegt. Die Behörde hat dann zu prüfen, ob alle diese Erfordernisse eingehalten wurden. Eine Verweigerung der Registrierung ist bejahendenfalls nicht möglich. Beim Anmeldesystem (z.B. Verein) wird die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Anmeldung, wodurch die Rechtspersönlichkeit entsteht, vorausgesetzt.
Eine Beendigung einer juristischen Person liegt vor, wenn sie ihre Rechtsfähigkeit verliert. Ist eine Abwicklung nötig, erlischt ihre Rechtsfähigkeit jedoch erst nach der Liquidation.