Kaufvertrag – Definition
Bei einem Kaufvertrag (§§ 1053-1066 ABGB) handelt es sich um einen entgeltlichen, synallagmatischen Konsensualvertrag. Der Vertrag kommt durch Konsens bzw. übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien zustande. Es muss zumindest eine Einigung über den Kaufpreis und die Ware (essentialia negotii), welche den notwendigen Mindestinhalt eines Kaufvertrages darstellen, vorliegen. Weiters müssen beide Elemente bestimmt oder bestimmbar sein. Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei. Er kann also sowohl schriftlich oder mündlich als auch konkludent abgeschlossen werden. Beim Kauf handelt es sich um ein Verpflichtungsgeschäft und ist demnach, neben anderen Titelgeschäften ein tauglicher Titel für den Eigentumserwerb. Das Eigentum selbst geht wiederum durch die Übergabe auf den jeweiligen Erwerber über. Insbesondere bedarf es zum Eigentumserwerb Titel und Modus (siehe Lehre von Titel und Modus).