Körperverletzung (§ 1325 ABGB)
Wird jemand von einen anderen am Körper verletzt, muss der Schädiger für die Heilungskosten, den Verdienstentgang und ein angemessenes Schmerzengeld haften. Von einer Körperverletzung spricht man, wenn die physische oder psychische Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt wird. Auch psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (z.B. Schockschäden oder Trauerschäden) sind Verletzungen iSd § 1325 ABGB. Weiters stellen medizinische Heilbehandlungen, zu welchen vom Patienten keine Einwilligung erteilt wurde, Körperverletzungen dar. Liegt zusätzlich kein Notfall vor, welcher einen Eingriff ohne Einwilligung rechtfertigen würde, oder wird eine Heilbehandlung nicht lege artis (Kunstfehler) durchgeführt, ist der Tatbestand der Körperverletzung ebenfalls erfüllt.
Ist eine dauerhafte Verunstaltung des Verletzten, durch welche das weitere Fortkommen verhindert werden kann, Resultat der Körperverletzung, kann gem § 1326 ABGB eine Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht werden. Gem § 1325 ABGB kann sowohl der bereits entgangene Gewinn als auch der in Zukunft entgehende Verdienst verlangt werden. Außerdem gebühren dem Geschädigten immaterielle Schäden, welche ihm z.B. in Form von Schmerzengeld zukommen können.
