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Konventionalstrafe (Vertragsstrafe)

Durch die Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadenersatz, für den Fall, dass einer der Vertragsparteien schuldhaft den Vertrag gar nicht oder nicht auf gehörige Art erfüllt. In der Praxis kommt es auch vor, dass verschuldensunabhängige Vertragsstrafen zwischen Parteien vereinbart werden. Gem § 1336 Abs 2 ABGB kommt dem Richter ein zwingendes Mäßigungsrecht zu. Neben der Vertragsstrafe kann grundsätzlich vom Gläubiger der Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend gemacht werden. Handelt es sich beim Schuldner um einen Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 3 KSchG, muss im Einzelnen ausgehandelt werden. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen Konkurrenzklauseln im Arbeitsrecht kann der Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist in diesem Fall ausgeschlossen (siehe § 37 Abs 3 AngG).

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