Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte)
Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften besteht die Möglichkeit einer Anfechtung wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte). Von laesio enormis (gem §§ 934 f ABGB) spricht man, wenn die Leistung eines Vertragspartners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung des anderen Vertragspartners wert ist. Der Anfechtungsgegner hat die Möglichkeit, auf den vollen Wert aufzuzahlen, um die Äquivalenzstörung auszugleichen, damit der Vertrag aufrecht bleibt. Die Anwendung des § 934 ABGB kann grundsätzlich vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Vorausverzicht ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn ein Unternehmer ihn abgibt (§ 935 ABGB iVm § 351 UGB). Die Berufung auf den § 934 ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Sache aufgrund besonderer Vorliebe gekauft wurde; wenn der wahre Wert der Sache bekannt war; wenn sich aus dem Verhältnis der Parteien vermuten lässt, dass sie einen solch unausgeglichenen Vertrag schließen wollten oder wenn die Sache von dem Gericht versteigert worden ist (§ 935 ABGB).
