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Leihe (§§ 971 ff ABGB) – einfach erklärt
Von einem Leihvertrag spricht man, wenn eine unverbrauchbare Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch unentgeltlich überlassen wird. Bei der Leihe handelt es sich um einen sogenannten Realvertrag, weshalb der Vertrag erst mit der tatsächlichen Übergabe des Leihgegenstandes zustande kommt. Zusätzlich zur Übergabe bedarf es aber auch eines Konsens zwischen den Parteien. Der Leihnehmer genießt – im Unterschied zur Bittleihe – Besitzschutz gem § 339 ABGB, da er mit Zustandekommen des Vertrages Rechtsbesitzer wird.