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Mangel – Definition
Ein Mangel iSd § 922 Abs 1 ABGB ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Leistung und zentrales Tatbestandsmerkmal bei der Gewährleistung. Gem § 922 Abs 1 ABGB muss der Verkäufer dafür haften, dass die Sache die bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Liegt der Mangel bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung vor, so kann der Käufer Gewährleistungsbehelfe gem § 932 ABGB geltend machen. Zudem wird zwischen Sachmängel und Rechtsmängel unterschieden.