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Mangelfolgeschaden
Der Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der nicht in der Fehlerhaftigkeit der Leistung selbst liegt, sondern einen Nachteil im sonstigen Vermögen des Übernehmers darstellt. Von diesem Begriff sind somit die infolge eines Mangels zusätzlich entstandenen Schäden umfasst. So wäre die eingetretene Verletzung eines Passanten durch herabfallendes Mauerwerk (aufgrund einer mangelhaften Mauer) als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren. Im Unterschied zum Mangelschaden, kann beim Mangelfolgeschaden nicht das Recht auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB) geltend gemacht werden. Der Mangelfolgeschaden kann demnach nur schadenersatzrechtlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen, geltend gemacht werden.
