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Mangelschaden
Unter dem Mangelschaden wird jener Vermögensnachteil verstanden, welchen der Übernehmer dadurch erleidet, dass die Leistung an sich mangelhaft ist. Anstatt dass sich der Übernehmer bei Vorliegen eines Mangelschadens auf die Gewährleistung beruft, kann er bei Verschulden des Übergebers alternativ Schadenersatz gem. § 933 ABGB verlangen. Der Mangelschaden muss jedoch streng vom Mangelfolgeschaden getrennt werden.
