Startseite »
Miete
Bei der Miete handelt es sich ebenso wie bei der Pacht um eine Form des Bestandvertrages. Von der Miete (§§ 1091 ff ABGB) wird gesprochen, wenn eine unverbrauchbare Sache zum Gebrauch überlassen wird. Gem § 1096 ABGB trifft den Vermieter eine Erhaltungspflicht; was bedeutet, dass jener verpflichtet ist, die Bestandsache in brauchbaren Zustand zu übergeben und zu erhalten. Den Mieter trifft hingegen die Pflicht, den Mietzins ordnungsgemäß zu bezahlen und die Bestandsache sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Die relativ zwingenden Regelungen des MRG, welche dem Schutz des Mieters dienen, verdrängen die allgemeinen bestandrechtlichen Regelungen des ABGB.
